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Öffentliche Verkäufe

Das Gesetz vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2001/84/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht ist in Kraft seit dem 1. November 2007. Der königliche Ausführungserlass vom 2. August 2007, der am 10. September 2007 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, wird aufgehoben und durch den königlichen Erlass vom 11. Juni 2015 ersetzt. Dieser königliche Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Die Informationen bezüglich der öffentlichen Auktionen sind:

1. Das Folgerecht wird aufgrund des steuerfreien Verkaufspreises berechnet, sofern dieser mindestens € 2.000 beträgt. Der Betrag des Folgerechts wird wie folgt festgelegt:

  • 4% für die Tranche des Verkaufspreises bis € 50.000
  • 3% für die Tranche des Verkaufspreises zwischen € 50.000,01 und € 200.000
  • 1% für die Tranche des Verkaufspreises zwischen € 200.000,01 und € 350.000
  • 0,5% für die Tranche des Verkaufspreises zwischen € 350.000,01 und € 500.000
  • 0,25% für die Tranche des Verkaufspreises über € 500.000

Der Höchstbetrag des Folgerechts kann allerdings nicht € 12.500 pro Kunstwerk (pro Weiterverkauf) überschreiten.

2. Für Weiterverkäufe im Rahmen einer öffentlichen Auktion sind die Kunstmarktprofis, die als Verkäufer, Käufer oder Zwischenhändler an dem Weiterverkauf beteiligt sind, so wie der Amtsträger und der Verkäufer als Gesamtschuldner verpflichtet, den Weiterverkauf innerhalb eines Monats nach dem Verkauf bei der einzigartigen Plattform für das Folgerecht anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt über die Webseite www.resaleright.be oder mittels der Sendung einer Kopie des Verkaufsprotokolls (+ Katalog).

3. Sie sind auch als Gesamtschuldner verpflichtet, die geschuldeten Rechte innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung zu bezahlen.

4. Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Weiterverkauf, kann die einzigartige Plattform von den Kunstmarktprofis alle Informationen verlangen, die notwendig sind für die Erhebung und Verteilung des Folgerechts.

5. Was das Folgerecht betrifft, verjährt die Handlung des Urhebers fünf Jahre nach dem Weiterverkauf.

Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns telefonisch unter +32 2 725 11 75 oder per E Mail an contact@resaleright.be zu kontaktieren.